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Allgemeine Geschäftsbedingungen

DVZ Druckveredelungszentrum Allgäu GmbH


§ 1 Allgemeines

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Preis- Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Lieferung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir haften nicht für Umsatzsteuerschulden und Umsatzsteuervergehen inländischer oder ausländischer Kunden.
3. Sofern sich nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (netto) ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Wir sind berechtigt, gesonderte Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, soweit eine verlangte beschleunigte Lieferung vorliegt, die Wochenendarbeiten und / oder erhöhte Versandkosten entstehen lassen, in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem Kunden Mehrkosten in Rechnung zu stellen, soweit für die Weiterverarbeitung zur Verfügung gestelltes Material nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zu verarbeiten war.

§ 3 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Ein bestimmter Lieferungszeitpunkt oder Lieferungszeitraum setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrags ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7. Wir haften ferner wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Fall einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes.

§ 4 Gefahrübergang – Verpackungskosten


1. Die Lieferung gilt als „ab Werk“ vereinbart.
2. Wir nehmen Verpackungen gem. der Verpackungsverordnung zurück. Diese sollten sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 5 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls sind Mängelhaftungsansprüche ausgeschlossen. Die Rügefrist beträgt 4 Werktage.
2. Ein Mangel an der Kaufsache liegt nicht vor, wenn die dem Auftrag zugrunde liegende Ware nicht den technischen Hinweisen für die Druckbogenveredelung entsprechen. Die technischen Hinweise sind unter www…….. einsehbar bzw. diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. Im Übrigen ist im Falle der Verarbeitung von digital gedruckten Bögen eine Mängelhaftung ausgeschlossen, soweit keine gleichartigen Bögen zum Vorlauf zur Verfügung gestellt waren.
3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind seine Ansprüche zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit sich diese nicht ausdrücklich dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, jedoch maximal in Höhe des 5-fachen Auftragswertes.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 6 Voraussetzung der Bearbeitung

1. Wir führen den Auftrag gemäß Stand der Technik im Rahmen technisch bedingten Material- und Verfahrenstoleranzen durch, soweit keine mit dem Kunden vereinbarten schriftlichen Auftragsnormen vorliegen.
2. Der Kunde hat uns darauf hinzuweisen, wenn von diesem zur Verfügung gestelltes Material von unseren technischen Hinweisen für die Druckbogenveredelung abweicht. Die technischen Hinweise für die Druckbogenveredelung sind Gegenstand jedes Vertrages.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als die in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auf Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistungsersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt – Sicherung

1. Wie behalten uns das Eigentum an den gelieferten Materialen und Endprodukten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Soweit eine Be- oder Verarbeitung von in unserem Eigentum stehender Ware vorgenommenwird, gelten wir als Hersteller gem. § 950 BGB und behalten das Eigentum in jedem Stadium der Verarbeitung an der Ware. Soweit Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt sind bzw. Materialien des Kunden weiterverarbeitet werden, ist unser Eigentum auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
3. Die uns zustehenden Sicherheiten werden auf Verlangen des Kunden freigegeben, wenn der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Rücktrittsvorbehalt

1. Sollte das vom Kunden angelieferte Material wegen seiner Beschaffenheit nicht ordnungsgemäß be- oder verarbeitet werden können, können wir vom Vertrag zurücktreten. Entstandene Bearbeitungskosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Material auf seine Kosten zurückzunehmen.
2. Ebenfalls sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sollte das zur Verfügung gestellte Material nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung gestellt werden. In jedem Fall aber kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben werden.

§ 9 Eigenwerbung

Wir haben das Recht, die von uns durchgeführten Veredelungen zur Eigenwerbung zu verwenden.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.

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